Gaumenfreude Catering
19% Regelsteuersatz bei Lieferung von Speisen
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Regelsteuersatz (z. Zt. 19%) bei Catering- und Partyservice-Leistungen

Nach einem Urteil des europäischen Gerichthofes EuGH vom 10.03.2011 unterliegt die Zubereitung von verzehrfertigen Speisen aufgrund einer kundenspezifischen und individuellen Bestellung grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19% MWSt, da hier gegenüber einer Standardzubereitung (z. B. Bratwurst am Imbissstand) ein deutlich größerer Dienstleistungsanteil vorliegt, der sich in Qualität der Speisen, der Kreativität und Darreichungsform, dem Service des Warmhaltens und der pünktlichen Lieferung zeigt. Dieser Dienstleistungsanteil erfordert mehr Arbeit und Sachverstand und ist gerade für den Endkunden von entscheidender Bedeutung, einen Partyservice bzw. ein Catering zu beauftragen.

Eine Klärungsbedürftigkeit in der Frage ob eventuell der ermäßigte Steuersatz von 7% Anwendung finden kann, ist laut Bundesfinanzhof damit entfallen (BFH Beschluss vom 10.06.2011 - V B 74/09 BFHNV 2011 S. 1547). Der BFH stellt dabei unter Hinweis auf das EuGH-Urteil maßgeblich auf die Individualzubereitung beim Partyservice ab.
Bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Im Klartext: Partyservice- und Cateringleistung zu 19% Regelsteuersatz und basta. :-(

Natürlich wird es immer Catering- oder Partyservice-Unternehmen geben, die sich daran nicht halten werden und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Aber Wettbewerbsvorteile verschafft sich auch jemand, der Schwarzarbeit bei sich im Unternehmen praktiziert und damit weniger Lohnkosten hat.
Allerdings gibt es für den Endkunden dennoch einen Unterschied: Sollte ein Partyservice kontinuierlich 7% berechnen und es kommt irgendwann mal zu einer Betriebsprüfung, dann wird zuwenig berechnete MWSt. nachgefordert. Das könnte je nach Volumen sogar zur Insolvenz des Unternehmens führen. Und meines Erachtens nach würde ein eingesetzter Insolvenzverwalter keine Hemmungen haben, im Rahmen der Möglichkeiten Rechnungen zu korrigieren und die fehlende MWSt. nachträglich vom Endkunden einzufordern (das muss nicht der Insolvenzverwalter sein, auch das Unternehmen selbst könnte das von sich aus machen, um erforderliche Liquidität in die Kassen zu spülen).

Jörg Iffländer
Geschäftsführung Gaumenfreude Catering GmbH