Regelsteuersatz (z. Zt. 19%) bei Catering- und Partyservice-Leistungen
Nach einem Urteil des europäischen Gerichthofes EuGH vom 10.03.2011 unterliegt die Zubereitung von verzehrfertigen Speisen aufgrund einer kundenspezifischen und individuellen Bestellung grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19% MWSt, da hier gegenüber einer Standardzubereitung (z. B. Bratwurst am Imbissstand) ein deutlich größerer Dienstleistungsanteil vorliegt, der sich in Qualität der Speisen, der Kreativität und Darreichungsform, dem Service des Warmhaltens und der pünktlichen Lieferung zeigt. Dieser Dienstleistungsanteil erfordert mehr Arbeit und Sachverstand und ist gerade für den Endkunden von entscheidender Bedeutung, einen Partyservice bzw. ein Catering zu beauftragen.
Eine Klärungsbedürftigkeit in der Frage ob eventuell der
ermäßigte Steuersatz von 7% Anwendung finden kann, ist laut
Bundesfinanzhof damit entfallen (BFH Beschluss vom 10.06.2011 - V B
74/09 BFHNV 2011 S. 1547). Der BFH stellt dabei unter Hinweis auf
das EuGH-Urteil maßgeblich auf die Individualzubereitung beim
Partyservice ab.
Bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
Im Klartext: Partyservice- und Cateringleistung zu 19% Regelsteuersatz und basta. :-(
Natürlich wird es immer Catering- oder Partyservice-Unternehmen
geben, die sich daran nicht halten werden und sich damit einen
Wettbewerbsvorteil verschaffen. Aber Wettbewerbsvorteile verschafft
sich auch jemand, der Schwarzarbeit bei sich im Unternehmen
praktiziert und damit weniger Lohnkosten hat.
Allerdings gibt es für den Endkunden dennoch einen Unterschied:
Sollte ein Partyservice kontinuierlich 7% berechnen und es kommt
irgendwann mal zu einer Betriebsprüfung, dann wird zuwenig
berechnete MWSt. nachgefordert. Das könnte je nach Volumen sogar
zur Insolvenz des Unternehmens führen. Und meines Erachtens nach
würde ein eingesetzter Insolvenzverwalter keine Hemmungen haben, im
Rahmen der Möglichkeiten Rechnungen zu korrigieren und die
fehlende MWSt. nachträglich vom Endkunden
einzufordern (das muss nicht der Insolvenzverwalter
sein, auch das Unternehmen selbst könnte das von sich aus machen,
um erforderliche Liquidität in die Kassen zu spülen).
Jörg Iffländer
Geschäftsführung Gaumenfreude Catering GmbH
